Aufgabe des Vormunds
Eine Vormundschaft wird gerichtlich eingerichtet, wenn Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen. Der Vormund trägt die rechtliche Verantwortung im übertragenen Umfang. Grundlage sind insbesondere §§ 1773 ff. BGB.
- Persönlicher, regelmäßiger Kontakt zum Kind oder Jugendlichen
- Rechtliche Vertretung gegenüber Behörden, Schulen, medizinischen Stellen und weiteren Institutionen
- Entscheidungen zu Aufenthalt, Gesundheit, Bildung, Leistungen und Vermögen im gerichtlich bestimmten Umfang
- Beteiligung des jungen Menschen entsprechend Alter, Reife und Entwicklung
- Dokumentation, Berichterstattung und Rechenschaft gegenüber dem Familiengericht
Mein Verständnis
Vormundschaft ist keine Verwaltung aus der Distanz. Sie verlangt persönliche Beziehung, klare Zuständigkeit, erreichbare Kommunikation und begründete Entscheidungen. Das Kind wird nicht zum Objekt einer Maßnahme, sondern als Träger eigener Rechte einbezogen.
- Kontinuität und verlässliche Erreichbarkeit
- Transparente Erklärung von Entscheidungen
- Kooperation mit Jugendamt, Einrichtung, Pflegefamilie, Schule und Behandlungssystem
- Unabhängige Prüfung, ob Hilfen und Unterbringung dem individuellen Bedarf entsprechen
Anfragen und Kapazität
Anfragen von Familiengerichten und Jugendämtern prüfe ich anhand des Aufgabenumfangs, der Dringlichkeit, des Wohnortes und meiner tatsächlichen Kapazität. Eine Übernahme erfolgt erst nach gerichtlicher Bestellung.
