Wann eine Ergänzungspflegschaft in Betracht kommt
Eine Ergänzungspflegschaft wird eingerichtet, wenn Eltern nur in einzelnen Angelegenheiten an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind oder ihnen ein Teilbereich entzogen wurde. Maßgeblich sind insbesondere §§ 1809 ff. BGB.
- Gesundheitssorge oder Einwilligung in medizinische Maßnahmen
- Aufenthaltsbestimmung oder Entscheidungen zu einer konkreten Unterbringung
- Schulische und behördliche Angelegenheiten
- Vermögens- oder erbrechtliche Fragen
- Vertretung in einem einzelnen, gerichtlich genau bezeichneten Verfahren
Abgrenzung
Der Ergänzungspfleger übernimmt nicht automatisch die gesamte elterliche Sorge. Er handelt ausschließlich innerhalb des familiengerichtlich übertragenen Aufgabenkreises. Die verbleibenden Rechte der Eltern, die Verantwortung anderer Beteiligter und die eigene Beteiligung des Kindes werden respektiert.
Arbeitsweise
Zu Beginn kläre ich Beschluss, Zuständigkeiten, Fristen und aktuelle Risiken. Danach werden die erforderlichen Informationen eingeholt, Handlungsoptionen mit dem Kind erörtert und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert.
