Auftrag und Rolle
Die Bestellung erfolgt durch das Familiengericht nach §§ 158 ff. FamFG. Der Verfahrensbeistand ist Beteiligter des Verfahrens und ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet. Er ist weder Rechtsanwalt eines Elternteils noch Gutachter, Umgangsbegleiter oder Therapeut.
- Kindgerechte Information über Anlass und Ablauf des Verfahrens
- Persönliche Gespräche mit dem Kind und – soweit erforderlich – mit Eltern und weiteren Bezugspersonen
- Ermittlung des subjektiven Kindeswillens sowie Einordnung von Bedürfnissen, Bindungen und Belastungen
- Schriftliche und mündliche Vermittlung der Kindesinteressen gegenüber dem Gericht
- Mitwirkung an einer kindgerechten, tragfähigen Lösung, soweit dies dem Kindesinteresse entspricht
Vorgehen
Ich bereite Gespräche alters- und entwicklungsgerecht vor. Das Kind soll wissen, wer ich bin, was ich weitergebe und wo die Grenzen der Vertraulichkeit liegen. Beobachtungen, Äußerungen und fachliche Einordnungen werden nachvollziehbar voneinander getrennt.
- Zeitnahe Kontaktaufnahme nach Eingang der Bestellung
- Gespräche im vertrauten Umfeld, in der Praxis oder per Video, wenn dies fachlich vertretbar ist
- Klare Rückmeldung an das Gericht und Teilnahme an Anhörungen
- Mehrsprachige Kommunikation auf Deutsch, Rumänisch und Englisch
Wichtig für Eltern
Der Verfahrensbeistand entscheidet den Streit nicht. Seine Aufgabe besteht darin, die Perspektive des Kindes sichtbar zu machen. Eltern dürfen unterschiedliche Auffassungen haben; das Kind darf zugleich vor Loyalitätsdruck, Verantwortungsübernahme und wiederholter Befragung geschützt werden.
